Katalog mit Preisen

155 Allgemeine Verkaufsbedingungen (2) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die VorbehaltswareWaren erfolgen, oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzu- treten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltendmachen, wennwir demKäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzthabenodereinederartigeFristsetzungnachdengesetzlichenVorschriftenentbehrlich ist. (4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die Vorbehaltsware im ordnungs- gemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. (a) DerEigentumsvorbehalterstrecktsichaufdiedurchVerarbeitung,VermischungoderVerbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für Vorbehaltsware. (b) Die aus demWeiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen DrittetrittderKäuferschon jetzt insgesamtbzw. inHöheunseresetwaigenMiteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungnichteinzuziehen,solangederKäuferseinenZahlungsverpflichtungenunsgegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretungmitteilt. Außerdem sindwir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. (5) Generell trifft den Käufer die Verpflichtung, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und die auf eigene Kosten gegen die üblichen Schadensrisiken wie Feuer, Wasser und Diebstahl in ausreichender Höhe zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung gelten in Höhe des Warenwertes zuzüglich uns etwaig entstehender Kosten und Auslagen als abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Falle einer Pfändung der Vorbehaltsware oder der uns abgetre- tenen Forderungen gegen seine Abnehmer sofort zu benachrichtigen und die Kosten eines möglichen Interventionsprozesses vorzuschießen; er hat diese Kosten endgültig zu tragen, wenn der Prozessgegner sie nicht erstattet. (6) In jedem Fall sind wir berechtigt, falls konkret Gefahr für die Vorbehaltsware und damit uns zustehendenAnsprüchenbesteht,selbstoderdurchBeauftragteZugriffaufdieVorbehaltsware zu nehmen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die uns zustehenden Rechte nicht beeinträchtigt oder vereitelt werden. Dies schließt für den Zutritt zum Lagerplatz der Vorbehaltsware die Zustimmung des Käufers mit ein. Ist die Vorbehaltsware bei Dritten gelagert, verpflichtet sich der Käufer, auch deren Zustimmung bereits zum Zeitpunkt der Lagerung der Ware zu verlangen. § 8 Verwendung und Beschaffenheit der Ware (1) Soweit die Verwendung der vomVerkäufer geliefertenWare oder die aus der Verwendung der Ware entstehenden Erzeugnisse gesetzlichen Vorschriften unterliegen (z. B. bei der Verwen- dung der Ware als oder für Nahrungs- oder Genussmittel) und soweit dies nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wird, liegt es im Verantwortungsbereich des Käufers zu prüfen, ob die WarefürdieseVerwendunggeeignet istundobdieErzeugnissedeneinschlägigengesetzlichen Vorschriften entsprechen. (2) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, stellen in der Natur der Ware liegende Qualitätsschwankungen, insbesondere inderNaturderWare liegendeGeruchs-,Geschmacks-, Farb- oder Konsistenzschwankungen, keinen Mangel dar und begründen keine Gewährleis- tungsansprüche des Käufers. (3) Aus technischen Gründen können bei manchen Druckverfahren für Verpackungen Passerdif- ferenzen sowie geringfügige Farbabweichungen nicht vermieden werden. Diese stellen keinen Mangel dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche des Käufers. (4) Bei verderblichenWaren setzt die vereinbarteMindesthaltbarkeit den sach- und fachgerechten Umgang mit der Ware (insbesondere Lagerung und Transport) durch den Käufer voraus. (5) Soweit der Käufer Rohstoffe oder Materialien beistellt, die wir zur Herstellung von Ware oder zu Verpackungszwecken verwenden, trägt der Käufer die uneingeschränkte Verantwortung dafür, dass diese Rohstoffe undMaterialien frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Sach- oder Rechtsmangel dieser Rohstoffe oder Materialien beruhen. § 9 Mängelansprüche des Käufers (1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlie- ferung)gelten diegesetzlichenVorschriften,soweit imnachfolgenden nichts anderesbestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einarbeitung in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. (2) GrundlageunsererMängelhaftung istvorallemdieüberdieBeschaffenheitderWaregetroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschrei- bungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. (3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. (4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseiti- gung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. (5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. (6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. (7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. (8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. (9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen § 10 Sonstige Haftung (1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbe- schränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistigverschwiegenodereineGarantiefürdieBeschaffenheitderWareübernommenhaben, und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. § 11 Verjährung (1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrenübergang. (2) DievorstehendeVerjährungsfristgiltauchfürvertraglicheundaußervertraglicheSchadensersat- zansprüche des Käufers, die auf einemMangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. § 12 Rückruf (1) Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich, wenn er Kenntnis von einer Verbraucherbe- schwerde, einem negativen Testergebnis, Auffälligkeiten bei Beprobungen oder behördlichen Beanstandungen zu der Ware des Verkäufers erlangt. Der Käufer unterstützt den Verkäufer bei der Aufklärung von Hinweisen zu Qualitätsmängeln und/oder Sicherheitsbedenken. (2) Sollten dem Käufer Umstände bekannt werden, aufgrund derer eine stille Rücknahme, ein RückrufderWareodereineöffentlicheWarnungzuprüfen ist,haterdenVerkäuferunverzüglich und detailliert hierüber zu informieren. Alle relevanten Dokumente, Kontaktdaten und übrigen InformationensindunaufgefordertundunverzüglichandenVerkäuferweiterzuleitenundes ist ein zentraler Ansprechpartner mit den erforderlichen Entscheidungsbefugnissen beim Käufer für die weitere Abstimmung zu benennen. (3) Über eine Rücknahme oder einen Rückruf der Ware sowie über eine öffentliche Warnung entscheidet ausschließlich der Verkäufer. Er stimmt sich hierzu mit dem Käufer ab. (4) Sofern der Käufer eine Rücknahme, einen Rückruf oder eine öffentliche Warnung von durch ihn weiterverarbeiteter Ware erwägt, stimmt er sich hierüber vorab mit dem Verkäufer ab. Eine Kommunikation gegenüber Dritten erfolgt ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer. (5) DerVerkäufersteht imFalleeinerRücknahme,einesRückrufesodereineröffentlichenWarnung ausschließlich für solche Kosten oder Schäden des Käufers ein, deren Übernahme er vorab in Textform zugestimmt hat oder die durch sein schuldhaftes Verhalten entstanden sind. Die Regelungen des § 10 dieser AVB bleiben unberührt. § 13 Geheimhaltung (1) Der Käufer hat vertrauliche Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Verkäufers,die ihmvomVerkäuferalssolcheanvertrautoderbekanntgewordensind,während der Laufzeit des Vertrages und auch nach dessen Beendigung geheimzuhalten. (2) Unterlagen oder Daten über vertrauliche Informationen sowie Betriebs- und Geschäfts- geheimnisse, die dem Käufer anvertraut wurden, hat der Käufer unverzüglich nach seiner auftragsgemäßen Benutzung, spätestens jedoch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, an den Verkäufer zurückzugeben bzw. zu löschen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. § 14 Datenschutz Hinsichtlich der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf die geson- derte Datenschutzerklärung des Verkäufers (abrufbar unter www.kalfany-suesse-werbung. de/datenschutz/) verwiesen. § 15 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Streitschlichtung (1) Erfüllungsort für diese AVB und sämtliche Leistungen ist Herbolzheim, falls nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart. (2) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (3) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Freiburg im Breisgau. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen dieser AVB tritt das Gesetzesrecht. Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden Verkäufer und Käufer inVerhandlungendarübereintreten,anstelledernichteinbezogenenoderunwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.

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